Konzept zur Besuchsregelung unter Einhaltung der

Schutzmaßnamen zur Bekämpfung des Corona – Virus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

erstellt am: 01.10.2022

erstellt von: PDL/Sozialdienst

Version 1.8

Version 1.9 15.02.2023

 

Inhaltsverzeichnis

 

Vorbemerkung

 

1. Was wollen wir erreichen?

 

2. Wie lauten die neuen Regelungen?

 

3. Wo findet der Besuch im Haus statt?

 

4. Umsetzung und Einhaltung der Schutzmaßnahmen

 

4.1. Umsetzung der Schutzmaßnahmen von Besuchern bei mobilen Bewohner

 

4.2. Umsetzung der Schutzmaßnahmen nach dem Besuch bei mobilen Bewohner

 

4.3. Verlassen der Einrichtung

 

5. Besuchsregelung im Ausnahmefall

 

6. Vorgenweise bei Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen und / oder Verstöße

der Besuchsregelung

 

7. Besuchsregelung bei Verdacht auf Covid-19 in der Einrichtung

 

8. Besuchsverbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Für jeden Einzelnen bedeutet das Leben während der Pandemie nicht nur Angst sich zu infizieren, sondern schürt auch Ungewissheit, Emotionen und Isolation.

 

Regelmäßige Information zu den Besuchsregeln erhalten Angehörige und Besucher auf der Homepage unter https://haus-europa.de unter dem Reiter aktuelle Informationen sowie über Facebook oder telefonisch unter 06046-9898931.

 

1. Was wollen wir erreichen?

 

Unser Ziel ist es allen BewohnerInnen im Seniorenheim „ Haus Europa“

die Möglichkeit zu geben, regelmäßigen Kontakt mit ihren Angehörigen, unter Einhaltung der Schutzmaßnamen, zu ermöglichen, um Isolation zu vermeiden.

Es ist unser aller Bestreben, den Wünschen unserer BewohnerInnen und deren Angehörigen im Rahmen der vorgegeben Gesetze und Möglichkeiten gerecht zu werden.

 

Mit der Erstellung des Konzeptes zur Besuchsregelung unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona–Virus, möchten wir die Umsetzung der Besuchsregelung genauer darstellen und Sie informieren.

 

2. Wie lauten die neuen Regelungen?

 

  • Vor dem Besuch muss ein tagesaktuelles negatives Testergebnis vorgelegt werden. Nach Möglichkeit in einem Testzentrum. Dafür kann die Einrichtung entsprechende Bescheinigungen ausstellen, dass diese Tests kostenfrei durchgeführt werden.( dies entfällt ab 01.03.2023)

     

  • Ein Test kann im Ausnahmefall im Hause durchgeführt werden.( dies entfällt ab 01.03.2023)

  • Jeder Bewohner darf täglich Besuche erhalten. Eine Mindestbesucheranzahl wird nicht mehr vorgeschrieben.

     

  • Die festgelegten Besuchzeiten sind einzuhalten (siehe Homepage).

 

3. Wo findet der Besuch im Haus statt?

 

Wenn BesucherInnen negativ getestet wurden, kann der Besuch stattfinden. Es ist auch möglich den Besuch außerhalb des Hauses zu tätigen, dafür wird kein Testnachweis benötigt und BewohnerInnen können nach draußen gehen ihren Besuch empfangen oder werden nach draußen zum Besuch gebracht.

 

Sollte der Test (vor Ort durchgeführt) des Besuchs positiv sein, darf der Besuch nicht stattfinden und die positiv getestete Person muss sich zum PCR-Test beim Hausarzt oder in ein Testzentrum begeben. Wir müssen diese Person dem zuständigen Gesundheitsamt (Wetteraukreis) melden.

 

Bei Verweigerung eines Tests oder fehlendem Nachweis, darf kein Besuch innerhalb des Hauses stattfinden.

 

 

4. Umsetzung und Einhaltung der Schutzmaßnahmen

 

4.1. Umsetzung der Schutzmaßnahmen vor und während des Besuches

 

  • BesucherInnen haben vor Betreten der Einrichtung zu klingeln

     

  • Zutritt erfolgt nur nach korrekt durchgeführter Händedesinfektion, sowie dem Besitz eines FFP-2 Mund-Nasen–Schutz welcher, während der gesamten Besuchszeit getragen werden muss, außer es ist im Besuchsbereich ein infektionsgefährdender

    Kontakt zwischen BesucherInnen und BewohnerInnen durch bauliche Voraussetzungen (1,5 Meter Abstand) ausgeschlossen.

     

  • Vor Betreten des Hauses wird das schriftliche Testergebnis kontrolliert oder ein Schnelltest (am Testtag) durchgeführt.

    PCR Test - Gültigkeit 72 Stunden und POC Test - Gültigkeit 24 Stunden.

  • Sollte der Test außerhalb des Hauses durchgeführt worden sein oder ein anderweitiger Nachweis vorliegen, muss dieser vor dem Besuch vorgezeigt werden.

     

  • BesucherInnen mit negativem Testergebnis dürfen dann zu ihrem Angehörigen auf das Zimmer.

     

  • Bei positiv getesteten BesucherInnen müssen wir den weiteren Zutritt verwehren und umgehend das Gesundheitsamt des Wetteraukreises informieren.

     

  • Die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m bis 2,0 m ist ebenfalls

    während der gesamten Besuchszeit einzuhalten.

     

  • Nach gründlicher Händedesinfektion, ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht mehr nötig und körperliche Berührungen sind erlaubt. Die Verpflichtung eine FFP 2 Maske während dessen zu tragen, besteht jedoch weiterhin.

     

  • Das Zimmer wird während der gesamten Zeit gut gelüftet.

     

  • Wenn die BewohnerInnen im Zimmer besucht werden besteht die FFP 2 Maskenpflicht weiterhin.

 

4.2. Umsetzung der Schutzmaßnahmen nach dem Besuch

 

  • BesucherInnen dürfen nach dem Besuch, eigenständig, nach Desinfizieren der Hände das Zimmer/Haus verlassen.

     

  • Tische, Stühle ggf. Bettgitter etc. werden nach jedem Besuch mit Flächendesinfektion

    (Incidin Pro) desinfiziert.

     

  • Das Zimmer wird im Anschluss nochmals ausreichend gelüftet.

4.3. Verlassen der Einrichtung

 

  • Das Verlassen der Einrichtung ist für BewohnerInnen jederzeit möglich. Es gelten die Regelungen der Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Das heißt, dass BewohnerInnen sich unter Beachtung dieser Verordnung wie jeder andere Bürger oder jede andere Bürgerin im öffentlichen Raum bewegen dürfen und sich z.B auch mit ihren Angehörigen oder anderen Personen treffen können.

     

  • Das gilt auch für BewohnerInnen, die im Rollstuhl sitzen und von ihren Angehörigen oder anderen Personen z. B. für einen Spaziergang abgeholt werden. BewohnerInnen, welche die Einrichtung verlassen, sind nach ihrer Rückkehr, auch nach Wochenendbesuchen, nicht unter Quarantäne zu stellen, sofern keine gegenteiligen Vorgaben des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes oder anderer Institutionen (RKI o.ä.) bestehen.

     

  • Bei Wochenendbesuchen über Nacht wird der Bewohner bei Rückkehr in das Haus getestet.

 

5. Besuche, die jederzeit zu ermöglichen sind

 

  • Seelsorgerinnen und Seelsorgern

  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren

    sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist

  • Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung

  • ehrenamtlichen Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs-und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes

  • bei aufkommender Verschlechterung des Allgemeinzustandes

  • bei Bewohner welche sich in der Finalpflege befinden

  • bei Bewohner in der Sterbephase und zur Begleitung von Sterbeprozessen

  • im Rahmen einer Behandlung der Palliativversorgung nach §37b Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

 

Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske besteht für o. g. Personengruppen ebenfalls.

 

Der Besuch von, im Sterbeprozess befindliche, BewohnerInnen darf sich soviel Zeit nehmen, wie er benötigt.

 

 

6. Vorgehensweise bei Nichteinhaltung der Schutzmaßnahmen und/oder Verstößen der Besuchsregelung

 

BesucherInnen welche sich nicht an die Vorgaben halten z. B. Absetzen der FFP 2 Maske etc. sind angehalten die Einrichtung zu verlassen und werden durch einen Mitarbeiter zum Hauptausgang begleitet.

 

7. Besuchsregelung bei Verdacht auf Covid-19 in der Einrichtung

 

Die Besuchsregelung wird bei Verdacht auf eine Covid-19 Infektion sofort ausgesetzt.

Das zuständige Gesundheitsamt und die Angehörigen werden zeitgleich informiert.

 

Bei einem bestätigen Covid-19 Fall in der Einrichtung erfolgt die sofortige Quarantäne des Erkrankten und es gelten alle Schutzmaßnahmen des Pandemieplans des Haus Europa.

 

BesucherInnen die Angehörige wie in Punkt 5 beschrieben besuchen möchten, sind verpflichtet sich den Schutzmaßnahmen im Covid-19 Fall anzupassen.

 

Diese beinhalten:

  • das Tragen einer FFP-2 Maske

  • Schutzkittel, Schutzhandschuhe, Kopfhaube

  • Einhaltung des Mindestabstandes (1,5m – 2,0 m)

  • das Bewohnerzimmer wird nach dem Besuch desinfiziert und gelüftet

     

8. Besuchsverbot

 

Ein absolutes Besuchsverbot besteht weiterhin für Personen mit positivem Ergebnis auf Covid-19, mit Anzeichen von Atemwegserkrankungen (Husten, Schnupfen, Heiserkeit etc.) oder mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen können.

 

 

 

weiterführende Links: Testkonzept

                                    Pandemieplanhttps://creative7.de/johehw4/index.php/he-qm/31-he-konzepte/292-he-konzept-pandemieplan-covid

                                    Lüftungskonzepthttps://creative7.de/johehw4/index.php/he-qm/31-he-konzepte/197-he-lueftungskonzept-covid-19